Faktencheck zum Deponiestandort Langwedel
Hier findet Ihr die wichtigsten Argumente warum Langwedel für eine Deponie nicht geeignet ist.
Zusammenfassung
Die folgenden Fakten zeigen, dass nach Auffassung der Bürgerinitiative die Errichtung einer Deponie am Standort Langwedel gegen geltendes Recht verstoßen würde, z.B. gegen das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), die Deponieverordnung (DepV), den Landschaftsrahmenplan II (LRP II) und andere Bestimmungen, die Ziele zum Natur- und Landschaftsschutz vorgeben. Trotzdem gehen andere Stellen derzeit noch davon aus, der Standort Langwedel sei im Sinne des Raumordnungsgesetzes (ROG) eine ernsthafte Alternative für die Errichtung einer Deponie.
Wir sind allerdings davon überzeugt, dass der Standort Langwedel und seine Umgebung bislang noch nicht gründlich genug auf seine Eignung untersucht wurde. Auch rechtlich werten wir den Standort Langwedel als unverträglich ein und stützen uns zu großen Teilen auf eine Stellungnahme der Interessengemeinschaft Brahmsee.
Fakt 1
Die Zerstörung entstandener Biotope widerspricht geltendem Recht
Die Firma Glindemann hat bereits vor 17 Jahren den Kiesabbau auf der jetzt vorgesehenen Deponiefläche in Langwedel eingestellt. Das Gelände wurde aufwendig verfüllt und renaturiert. Dieser Prozess ist seit Jahren abgeschlossen; u.a. wurde mit EU-Mitteln eine Streuobstwiese angelegt, die inzwischen ausgewachsen ist. Auf der gesamten Fläche haben sich amtlich kartierte Biotope zum Teil mit Wasserflächen entwickelt, auf denen eine große Vielfalt an Tieren und Pflanzen ihren ungestörten Lebensraum gefunden hat.
Die Errichtung einer Deponie würde diesen Lebensraum zerstören und damit den Vorschriften der DepV ebenso widersprechen wie dem § 30 des BNatSchG.
Fakt 2
Die Deponie würde Arten der Roten Liste den Lebensraum entziehen
Ebenfalls amtlich kartiert auf der potenziellen Deponiefläche sind Arten der Roten Liste. Konkret handelt es sich um Laubfrosch und Kammmolch, die somit eines besonders hervorgehobenen Schutzes bedürfen.
Es ist davon auszugehen, dass auf der potenziellen Deponiefläche dann dem Kammmolch und Laubfrosch der Lebensraum entzogen würde. Dies steht im Widerspruch des strengen Artenschutz des §7 des BNatSchG und ist zwingend zu verhindern.
Fakt 3
Die Deponie würde gegen Gesetze zur Wahrung benachbarter Schutzgebiete verstoßen
Unmittelbar südlich an die geplante Deponiefläche schließt sich eine Fläche an, die erst im Jahr 2020 im Landschaftsrahmenplan II (LRP II) als „Gebiet mit besonderer Eignung zum Aufbau eines Schutzgebietes und Biotopverbundsystems“ ausgewiesen ist. Die Paragraphen 20 und 21 des BNatSchG sehen ausdrücklich vor, dem Naturschutz auf solchen Flächen ein besonderes Gewicht beizumessen, bevor sie einer anderen Nutzung zugeführt werden. Dies ist nur im Falle der Unvermeidbarkeit zulässig, welche aufgrund der vorhanden Alternativen gar nicht gegeben ist.
Auch § 15 (2) des KrWG sieht vor, dass Abfallbeseitigung die Belange der Natur nicht beeinträchtigen darf. Die Deponie würde jedoch den Biotopverbund mit benachbarten Regionen nachhaltig stören, wenn nicht sogar endgültig unterbrechen, und u.a. die dauerhafte Sicherung der Population wildlebender Tiere gefährden.
Fakt 4
Die Deponie ist nicht mit Gebieten mit besonderer Erholungseignung vereinbar
Ebenfalls im LRP II wurde im Jahr 2020 festgelegt, dass die Flächen im Umkreis der geplanten Deponie Gebiete mit „besonderer Erholungseignung“ sind. Diese Flächen haben eine so hohe Qualität, dass sie als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden können. Die Untere Naturschutzbehörde entscheidet derzeit über eine solche Festlegung. Die Errichtung einer Deponie ist mit diesem Schutzvorhaben unvereinbar.
Fakt 5
Bisher keine Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben des Naturparks Westensee
Die vorgesehene Deponiefläche liegt im Naturpark Westensee. Dieser ist rechtlich durch die Erklärung über den Naturpark „Westensee“ im Kreis Rendsburg-Eckernförde geregelt und hat als Kernziel die „natürlichen Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt zu sichern sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft zu erhalten“.
Eine Berücksichtigung der Ziele des Naturparks Westensee und Langwedel als Bestandteil dessen hat bisher nicht stattgefunden. Dies ist jedoch gemäß LRP II, den KrWG und dem BNatSchG und der DepV zwingend erforderlich. Alle Vorschriften benennen inhaltlich gleichlautend die Grundpflicht, bei Veränderungen von Flächennutzungen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege besonders zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz würde mit der Errichtung einer Deponie nach unserer Überzeugung missachtet werden.
Fakt 6
Kontaminationsgefahr für Boden und Grundwasser vorhanden
Einen besonderen Schutz genießen auch Böden und Wasser:
Bei der Ablagerung von Abfallen dringen zwangsläufig Niederschläge wie Regen oder Schnee in die Deponie ein, die sich dabei mit wasserlöslichen (Schad-) Stoffen aus den Abfällen anreichern. Unterschiedliche Sicherungsmaßnahmen sollen den Sickerwasseraustritt aus der Deponie und damit eine Gefährdung der Böden und des Grundwassers verhindern. Die wesentliche Herausforderung ist, dass sich dieser Auswaschungsprozess sich über Jahrzehnte erstreckt. In der Praxis hat sich leider schon zu oft gezeigt, dass die Langzeitsicherheit daher nicht immer gewährleistet werden kann und Deponiesickerwasser austritt.
Auch unter Berücksichtigung zunehmender Extremwetterereignisse ist somit das Risiko der Kontamination der Böden und des Grundwassers vorhanden.
Fakt 7
Risiko für Oberflächengewässer und Trinkwasser als Folge
Die Folgen einer Boden- und Grundwasserverunreinigung würden einen erheblichen Einfluss auf das weit verzweigte Wassernetz in und um Langwedel haben.
Das Wassernetz umfasst u.a. den Brahmsee, Wardersee, Lustsee, Pohlsee, Manhagener See, Ohlendieksau, Mühlenau, dem Wennebeker Moor und reicht letzlich bis zum Nost-Ostsee-Kanal. Verunreinigungen würden die Wasserqualität großräumig erheblich verschlechtern; der Lebensraum von Fischen, Wasservögeln und Wasserpflanzen wäre gefährdet, der Erholungswert der Gebiete für Bewohner und Besucher würde vollständig aufgehoben.
Daneben ist die Trinkwasserversorgung in Langwedel über 148 private Brunnen sichergestellt – beispielsweise liegt der erste nur 6 Meter von der geplanten Deponiefläche entfernt; bis zum Gemeinschaftsbrunnen einer Siedlung mit ca. 80 Grundstücken sind es nur 160 m.
Die Trinkwasserversorgung wurde bei den bisherigen Überlegungen ebenfalls noch nicht hinreichend berücksichtigt. Die Risiken einer Grundwasserverunreinigung müssen deshalb unbedingt in die Abwägung zur Standortwahl einfließen. Nicht zuletzt deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht schon 1991 in einem vergleichbar gelagerten Fall entschieden hat, dass trotz aller Vorsichtsmaßnahmen eine Verunreinigung des Grundwassers nicht vollständig auszuschließen ist.
Diesem Aspekt ist ganz besondere Bedeutung beizumessen, weil die Brunnen der Langwedeler Bevölkerung und ein großes Trinkwassergewinnungsgebiet in nur wenigen hundert Metern Entfernung zur Deponie liegen.
Fakt 8
Unvereinbarkeit von Deponie und Wochenendhausgebiet
Direkt am Ufer des Brahmsees, nur wenige hundert Meter von der geplanten Deponiefläche entfernt, befindet sich eine Wochenendhaussiedlung. Die Bewohner dieser Siedlung wären nicht nur unzumutbaren Belastungen u.a. durch den Schwerlastverkehr und den Lärm verschiedener Geräte ausgesetzt, sondern es wäre auch mit einer Gefährdung ihrer Gesundheit z.B. durch Staubverwehungen zu rechnen.
Diese Emissionen können aufgrund des geringen Abstandes zur Deponiefläche zu gesundheitlichen Schäden führen und sind somit als schädliche Umwelteinwirkungen zu betrachten. Dies gilt u.a. aufgrund der erwarteten Asbestbelastung des Bauschutts. Somit würde die Errichtung der Deponie an diesem Standort u.a. gegen das Kreislaufwirtschaftsgesetz und Bundesimmissionsschutzgesetz verstoßen. Demnach ist bei der Abfallbeseitigung darauf zu achten, die Gesundheit der Menschen nicht zu beeinträchtigen und schädliche Umwelteinflüsse z.B. durch Luftverschmutzung oder Lärm nicht herbeizuführen.
Fakt 9
Unzureichende Betrachtung städtebaulicher Belange
In gleicher Weise wie das Wochenendhausgebiet wären auch die Bewohner wesentlicher anderer Wohngebiete Langwedels erheblich gestört, vorrangig die Anlieger im Moorweg, in der Nortorfer Straße, dem Fasanenweg, dem Olendiekskamp und der Straßen rund um die Mühlenau. Der in der DepV vorgesehene Schutzabstand zur Wohnbebauung wäre unterschritten und widerspräche dem Grundsatz, ein Nebeneinander unverträglicher Nutzungen zu vermeiden; städtebauliche Belange blieben gänzlich unberücksichtigt.
Fakt 10
Noch ist Zeit zum Handeln!
Für die Einleitung eines formellen Raumordnungsverfahrens ist das Innenministerium zuständig. Das Verfahren ist noch nicht eröffnet, da die Firma Glindemann noch nicht alle erforderlichen Planungsunterlagen vorgelegt hat. Wir rechnen damit, dass dies gegen Ende 2021 der Fall sein wird.
Erst nach offiziellem Start des Verfahrens können die Träger öffentlicher Belange ihre Stellungnahmen abgegeben. Die abschließende Entscheidung im ROV fällt dann das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.
Wenn im ROV der Standort Langwedel weiterhin als geeignet angesehen werden sollte, dürfte die Firma Glindemann einen Antrag auf Errichtung einer Deponie in Langwedel stellen. Dieser Antrag würde dann in einem sogenannten Planfeststellungsverfahren samt Umweltverträglichkeitsprüfung noch einmal von anderen Stellen geprüft. Würde auch dann dem Antrag der Firma Glindemann gefolgt, dürfte die Deponie errichtet werden.
Wir werden die Zeit bis dahin nutzen, auf die Besonderheiten Langwedels hinzuweisen und die Unverträglichkeit einer Deponie mit unseren Gegebenheiten und der geltenden Rechtslage deutlich zu machen.
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